Die Testerfordernisse können auch durch Selbsttests erbracht werden und müssen mittels Bescheinigung (klick hier: Anlage T - Umgang mit Schnell- und Selbsttests) dokumentiert werden. Sofern Testungen vor Ort beim Training durchgeführt werden, sind die Übungsleiter*innen als Testaufsichtsperson berechtigt das Testergebnis entsprechend zu bescheinigen. Damit besteht die Möglichkeit der Verwendung über die Trainingsteilnahme hinaus für anderweitige Angebote mit Testverpflichtung.